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Softwareüberlassungsvertrag


zwischen


Ahead Software AG, Im Stöckmädle 18, D-76307 Karlsbad im folgenden  "Ahead"
genannt


und Ihnen als Anwender 


1. Vertragsgegenstand

 (1) Vertragsgegenstand  ist die  Software Nero-Burning  ROM und/oder  Nero
 Express; im folgenden "Software" genannt.

 Ahead  räumt  dem  Anwender  das  Nutzungsrecht  an  oben  bezeichneter und
 entgeltlich  erworbener  Software  auf  Dauer  und  nur  nach  Maßgabe  der
 nachfolgenden Bestimmungen ein. Die Software ist urheberrechtlich geschützt
 (§§ 69a ff. UrhG).

 (2) Die Abschnitte  7. und 8.  (Gewährleistung und Haftung)  gelten nicht,
 sofern die Software  nicht direkt bei  Ahead, sondern beispielsweise  über
 einen Zwischenhändler gekauft wurde. Gleiches gilt für Abschnitt 6.   Nero
 Express OEM und die OEM-Version  von Nero-Burning ROM können vom  Anwender
 nicht direkt bei Ahead erworben werden.

 In  diesem  Falle sind  Ansprüche  aus diesen  Gründen  nur dem  Veräußerer
 gegenüber geltend zu machen.

 (3)  Gesetzliche  Ansprüche  gegen  Ahead  aus  dem Produkthaftungsgesetz,
 sofern solche gegeben sind, bleiben vollumfänglich bestehen und sind nicht
 Gegenstand dieses Vertrages.


2. Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz

 (1) Der Anwender darf das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit  die
 jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig  ist.
 Zu  den  notwendigen   Vervielfältigungen  zählen  die   Installation  des
 Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der  eingesetzten
 Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher. 

 (2)   Darüber  hinaus   kann  der   Anwender  eine   Vervielfältigung  zu
 Sicherungszwecken  vornehmen.  Es  darf jedoch  jeweils  nur  eine einzige
 Sicherungskopie angefertigt und  aufbewahrt werden. Diese  Sicherungskopie
 ist als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen.

 (3) Der Anwender ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf  das
 Programm  sowie   die  Dokumentation   durch  geeignete   Vorkehrungen  zu
 verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien
 sind an  einem gegen  den unberechtigten  Zugriff Dritter  gesicherten Ort
 aufzubewahren. Die  Mitarbeiter des  Anwenders sind  nachdrücklich auf die
 Einhaltung der  vorliegenden Vertragsbedingungen  sowie des  Urheberrechts
 hinzuweisen.

 (4)   Weitere  Vervielfältigungen,   zu  denen   auch  die   Ausgabe  des
 Programmcodes  auf  einen  Drucker sowie  das  Fotokopieren  des Handbuchs
 zählen, darf der Anwender nicht anfertigen. Gegebenenfalls für Mitarbeiter
 benötigte zusätzliche  Handbücher sind  über Ahead  oder den  Verkäufer zu
 beziehen.


3. Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz

 (1) Der Anwender darf die  Software auf jeder ihm zur  Verfügung stehenden
 Hardware einsetzen. Wechselt der Anwender jedoch die Hardware, muss er die
 Software aus der bisher verwendeten Hardware löschen. 

 (2) Ein zeitgleiches Einspeichern,  Vorrätighalten oder Benutzen auf  mehr
 als  nur  einer  (1)  Hardware ist  unzulässig.  Möchte  der  Anwender die
 Software  auf  mehreren Hardwarekonfigurationen  zugleich  einsetzen, etwa
 durch  mehrere  Mitarbeiter,  muss   er  eine  entsprechende  Anzahl   von
 Programmpaketen erwerben.

 (3) Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes  oder
 eines sonstigen  Mehrstations-Rechensystems ist  unzulässig, sofern  damit
 die  Möglichkeit  zeitgleicher  Mehrfachnutzung  des  Programms geschaffen
 wird.  Möchte der  Anwender die  Software innerhalb  eines Netzwerks  oder
 sonstiger Mehrstations-Rechensysteme einsetzen,  muss er eine  zeitgleiche
 Mehrfachnutzung  durch  Zugriffsschutzmechanismen  unterbinden  oder Ahead
 eine besondere Netzwerkgebühr entrichten, deren Höhe sich nach der  Anzahl
 der  an  das  Rechensystem  angeschlossenen  Benutzer  bestimmt.  Die   im
 Einzelfall zu  entrichtende Netzwerkgebühr  wird Ahead  oder der Verkäufer
 dem Anwender umgehend  mitteilen, sobald dieser  dem Verkäufer oder  Ahead
 den geplanten  Netzwerkeinsatz einschließlich  der Anzahl  angeschlossener
 Benutzer schriftlich bekanntgegeben hat. Der Einsatz im Netzwerk ist  erst
 nach der vollständigen Entrichtung der Netzwerkgebühr zulässig.


4. Rekompilierung und Programmänderungen

 (1)	 Die  Rückübersetzung  des  überlassenen  Programmcodes  in  andere
 Codeformen (Rekompilierung) sowie  sonstige Arten der  Rückerschließung der
 verschiedenen   Herstellungsstufen   der   Software   (Reverse-Engineering)
 einschließlich einer Programmänderung sind für den eigenen Gebrauch nur mit
 schriftlicher Genehmigung von Ahead zulässig. 

 (2)  Kopierschutz,  Urhebervermerke,  Seriennummern  sowie  sonstige   der
 Programmidentifikation dienende Merkmale  dürfen auf keinen  Fall entfernt
 oder verändert werden.


5. Weiterveräußerung und Weitervermietung

 (1) Der  Anwender darf  die Software  einschließlich des Benutzerhandbuchs
 und  des sonstigen  Begleitmaterials auf  Dauer an  Dritte veräußern  oder
 verschenken,  vorausgesetzt der  erwerbende Dritte  erklärt sich  mit der
 Weitergeltung  der  vorliegenden  Vertragsbedingungen  auch  ihm gegenüber
 einverstanden.  Der  Anwender  muss  die  vorliegenden Vertragsbedingungen
 sorgfältig aufbewahren. Vor  der Weitergabe der  Software muss er  sie dem
 neuen  Anwender  zur  Kenntnisnahme  vorlegen.  Sollte  der  Anwender  zum
 Zeitpunkt der Weitergabe  die vorliegenden Vertragsbedingungen  nicht mehr
 in Besitz  haben, ist  er verpflichtet,  zunächst ein  Ersatzexemplar beim
 Hersteller anzufordern. Die entstehenden Versandkosten trägt der Anwender. 

 (2) Im Falle der Weitergabe muss der Anwender dem neuen Anwender  sämtliche
 Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener  Sicherheitskopien
 übergeben  oder  die  nicht  übergebenen  Kopien  vernichten.  Infolge  der
 Weitergabe erlischt das Recht  des alten Anwenders zur  Programmnutzung. Er
 ist verpflichtet, Ahead  über die Weitergabe  schriftlich unter Angabe  des
 Namens und vollständiger Anschrift des Käufers umgehend zu informieren.

 (3) Der  Anwender darf  die Software  einschließlich des Benutzerhandbuchs
 und des  sonstigen Begleitmaterials  Dritten auf  Zeit überlassen  (Miete,
 Leasing,  Leihe),  sofern  der  Dritte  sich  mit  der  Weitergeltung  der
 vorliegenden   Vertragsbedingungen   auch   ihm   gegenüber    schriftlich
 einverstanden   erklärt   und   der   überlassende   Anwender    sämtliche
 Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien
 übergibt oder die  nicht übergebenen Kopien  vernichtet. Der Anwender  ist
 verpflichtet,  die  auf  seiner Hardware  installierte  Software  und alle
 eventuell auf Festplatte oder Sicherungskopie gespeicherten  Datenbestände
 zu löschen. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht
 dem überlassenden Anwender kein Recht zur eigenen Programmnutzung zu. Eine
 Vermietung zu Erwerbszwecken oder das Verleasen sind unzulässig.

 (4) Der  Anwender darf  die Software  Dritten nicht  überlassen, wenn  der
 begründete  Verdacht  besteht, der  Dritte  werde die  Vertragsbedingungen
 verletzen,  insbesondere  unerlaubte  Vervielfältigungen  herstellen. Dies
 gilt auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Anwenders.


6. Untersuchungs- und Rügepflicht

 (1)  Der  Anwender  wird   die  gelieferte  Software  einschließlich   der
 Dokumentation  innerhalb  von  7  Werktagen  nach  Lieferung  untersuchen,
 insbesondere  im  Hinblick  auf die  Vollständigkeit  der  Datenträger und
 Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender  Programmfunktionen.
 Mängel,  die hierbei  feststellbar sind  (offensichtliche Mängel),  müssen
 Ahead  innerhalb  weiterer  3  Werktage  mittels  eingeschriebenen  Briefs
 gemeldet werden. Die Mängelrüge  muss eine nach Kräften  zu detaillierende
 Beschreibung der Mängel beinhalten.

 (2) Mängel, die nicht  offensichtlich sind, müssen vom  Anwender innerhalb
 von zwei Wochen nach dem  Erkennen gerügt werden. Kaufleute müssen  Mängel
 nach Entdeckung unverzüglich im Sinne  des § 377 HGB unter  Einhaltung der
 dargelegten Rügeanforderungen rügen.

 (3) Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software  in
 Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.


7. Gewährleistung

 (1)  Mängel der  gelieferten Software  einschließlich der  Handbücher und
 sonstiger Unterlagen werden  von Ahead innerhalb  der Gewährleistungsfrist
 von  zwei Jahren  ab Lieferung  nach entsprechender  Mitteilung durch  den
 Anwender behoben. Dies geschieht  nach Wahl von Ahead  durch Nachbesserung
 oder Ersatzlieferung.

 (2)	Ist Ahead zur  Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung  nicht bereit
 oder nicht in der Lage oder  verzögert sich diese um vom Anwender  gesetzte
 angemessene Fristen hinaus oder schlägt sie aus sonstigen Gründen fehl,  so
 ist der  Anwender berechtigt,  Wandlung oder  Minderung zu  verlangen, also
 Rückgängigmachung des  Kaufs oder  Herabsetzung der  Vergütung.  Von  einem
 Fehlschlagen der  Nachbesserung oder  Ersatzlieferung ist  erst auszugehen,
 wenn Ahead hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder  Ersatzlieferung
 eingeräumt wurde, ohne dass der  gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn  die
 Nachbesserung oder Ersatzlieferung  unmöglich ist oder  wenn sie von  Ahead
 verweigert oder unzumutbar verzögert wird.

 (3)	Dem Anwender ist  bekannt, dass Softwareprogramme nicht  fehlerfrei
 erstellt werden können. Nur solche Fehler der Software, die deren Wert oder
 Tauglichkeit zum  vertraglich vorausgesetzten  Gebrauch erheblich  mindern,
 verpflichten Ahead zur Gewährleistung.

 (4)	 Es  obliegt  dem  Anwender,  den  Bestimmungsort  zum  Einsatz der
 Software und die Auswahl der geeigneten Hardware/Rechnertypen zu bestimmen.
 Hierfür leistet Ahead keine Gewähr.

 (4) Soweit in Abschnitt 7 und 8 nichts anderes bestimmt, haftet Ahead nicht
 für Schäden, die nicht an der gelieferten Software selbst entstanden  sind;
 insbesondere übernimmt Ahead keine  Haftung für Datenverlust oder  sonstige
 Folgeschäden.


8. Haftung

 (1) Für Schäden wegen  Rechtsmängeln, insbesondere wegen Verletzungen  von
 Urheberrechten Dritter haftet Ahead unbeschränkt.

 (2)  Dies gilt  auch, sofern  der Software  eine zugesicherte  Eigenschaft
 fehlt oder wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
 von Ahead, einschließlich seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.

 (3) Im  Fall anfänglichen  Unvermögens oder  nachfolgender zu vertretender
 Unmöglichkeit  haftet  Ahead  gegenüber  Kaufleuten  nur   auf  Ersatz des
 typischerweise eintretenden Schadens.

 (4)  Für grobes Verschulden haftet Ahead im kaufmännischen Verkehr nur auf
 Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens.

 (5) Bei der fahrlässiger Pflichtverletzung von Ahead oder der Personen für
 die Eintrittspflicht besteht, ist jede  Haftung von Ahead ausgeschlossen. 

 (6) Ein Mitverschulden  des Anwenders (z.B.  unzureichende Datensicherung)
 ist diesem anzurechnen.

 (7)  Die  gesetzlichen  Haftungsvorschriften  des  Produkthaftungsgesetzes
 bleiben unberührt.


9. Obhutspflichten

 (1) Der Anwender  wird die gelieferten  Originaldatenträger an einem  gegen
 den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren sowie  seine
 Mitarbeiter   nachdrücklich   auf    die   Einhaltung   der    vorliegenden
 Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts hinweisen.

 (2) Der Anwender ist verpflichtet, im Rahmen der Nutzung der Software  alle
 einschlägigen  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  beachten,  insbesondere  des
 Urheberrechtes.



10. Eigentumsvorbehalt

 (1)  Ahead  behält  sich  das Eigentum  an  der  dem  Anwender gelieferten
 Software  bis zur  vollständigen Bezahlung  sämtlicher zum  Zeitpunkt der
 Lieferung  bestehender  oder später  entstehender  Forderungen aus  diesem
 Vertragsverhältnis vor,  bei Bezahlung  durch Scheck  oder Wechsel  bis zu
 deren Einlösung.

 (2) Bei  verschuldeten Zahlungsrückständen  des Anwenders  sowie bei einer
 erheblichen  Verletzung  von  Sorgfalts-  oder  Obhutspflichten  gilt  die
 Geltendmachung  des Eigentumsvorbehalts  durch den  Lieferanten nicht  als
 Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant teilt dies dem  Anwender
 ausdrücklich mit.

 (3) Bei  Geltendmachung des  Eigentumsvorbehalts durch  Ahead erlischt  das
 Recht  des  Anwenders  zur  Weiterverwendung  der  Software.  Sämtliche vom
 Anwender angefertigten Programmkopien müssen gelöscht werden.


11. Dauer des Vertrages

(1)	Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. 

 (2)  Das  Recht des  Anwenders,  die Software  und  das Begleitmaterial  zu
 nutzen, erlischt, sofern  der Anwender die  in diesem Vertrag  festgelegten
 Nutzungsbedingungen verletzt. Eine Verletzung in diesem Sinne liegt  sowohl
 bei Verstoss gegen  die dem Anwender  eingeräumten Nutzungsrechte als  auch
 gegen  die Weitergabevorschriften  des §  5 vor.  In diesem  Falle ist  der
 Anwender  verpflichtet,  die  Originaldisketten  und  sämtliche  Kopien der
 Datenträger  zurückzugeben sowie  die Software  und alle  mit seiner  Hilfe
 erstellten Dateien auf der Rechnereinheit so vollständig zu entfernen, dass
 diese nicht mehr zurückgewonnen werden können.

 (3) Die ordnungsgemäße Benutzung der Software und des Begleitmaterials  ist
 Bedingung für  die nach  diesem Lizenzvertrag  eingeräumten Nutzungsrechte.
 Verstösst der Anwender hiergegen,  endet seine Nutzungsbefugnis, ohne  dass
 es einer Kündigung des Vertrages bedarf.


12. Schriftform

 (1)   Sämtliche  Vereinbarungen,   die  eine   Änderung,  Ergänzung   oder
 Konkretisierung  dieser  Vertragsbedingungen  beinhalten,  sowie besondere
 Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen.


13. Gerichtsstand

 (1)  Gerichtsstand  für  alle  sich  im  Zusammenhang  mit  diesem Vertrag
 ergebenden Streitigkeiten ist Karlsruhe, sofern der Anwender Kaufmann ist.

 (2)   Bei  Lieferungen   in  die   EU-Staaten  ist   ebenfalls  Karlsruhe
 Gerichtsstand.


14. Anwendbares Recht

 (1) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.


15. Abwehrklausel

 (1)    Es   gelten    die   Bestimmungen    dieses   Vertrages.    Etwaige
 Geschäftsbedingungen des Anwenders werden nicht Vertragsbestandteil.


16. Salvatorische Klausel

 (1) Die  Unwirksamkeit einer  oder mehrerer  Bestimmungen dieses Vertrages
 berührt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. 

 (2)  An  die  Stelle einer  unwirksamen  Klausel  sollen die  gesetzlichen
 Bestimmungen treten.

 (3)   Für   den   Fall  einer   regelungsbedürftigen   Lücke   sollen  die
 Vertragsparteien eine Regelung finden,  die dem wirtschaftlichen Sinn  und
 Zweck des gesamten Vertrages am ehesten entspricht.


17. Hinweise

 (1) Die Ahead Software wurde hergestellt, um dem Anwender die Reproduktion
 von Material, für das  er die notwendigen, entsprechenden  Rechte besitzt,
 zu ermöglichen.

 Falls  Sie sich  nicht sicher  sind, ob  Sie ein  entsprechendes Recht  zur
 Vervielfältigung  haben,  sollten   Sie  sich  durch   einen  Rechtsberater
 absichern, da  ansonsten möglicherweise  Urheberrechts- und  andere Gesetze
 verletzt werden.

 (2) Wenn auf  der Verpackung der  Software das Wort  "OEM" abgedruckt ist,
 darf sie ausschließlich in Verbindung  mit dem Verkauf eines neuen  CD-ROM
 -Brenners  verkauft  werden.  Sollten Sie  eine  "OEM"  - Version  alleine
 erworben haben, teilen Sie dies bitte Ahead mit. 




Hinweis  (englische  Sprache): MPEG  Layer-3  audio compression  technology
licensed  by Fraunhofer  IIS and  Thomson Multimedia.  The Names  "YAMAHA",
"SoundVQ" are trademarks of YAMAHA Corporation. SoundVQ software  copyright
1999  Yamaha Corporation.,  All Rights  Reserved. The  Name "TwinVQ"  is a
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